Mitglieder von Betriebsräten, von Jugend- und Auszubildenden- sowie von Schwerbehindertenvertretungen haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen besonderen Anspruch auf Bildung, um sich das notwendige Wissen für ihre Arbeit als Interessenvertreter*in anzueignen. Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter*innen für alle Grundlagenseminare mit Entgeltfortzahlung freistellen und die Kosten für Schulungen übernehmen.
Dazu gehören Seminare mit folgenden Inhalten:
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Hinweise zur Freistellung
Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen sowie Schwerbehindertenvertreter*innen haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen besonderen Anspruch auf Bildung, um sich das notwendige Wissen für ihre Arbeit als Interessenvertreter*in anzueignen. Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. § 179 Abs. 4 SGB IX muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter für alle Grundlagenseminare mit Entgeltfortzahlung freistellen und die Kosten für Schulungen übernehmen.
Der Betriebsrat muss die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG bzw. die Schwerbehindertenvertretung muss die Teilnahme nach § 179 Abs. 4 SGB IX beschließen und den Arbeitgeber vorab über den Beschluss informieren.