Corona im Betrieb

Seit dem 20. März 2022 gelten am Arbeitsplatz neue, angepasste Corona-Regeln – vorerst bis zum 25. Mai 2022.

Die neue Corona-ArbSchV darf nicht so interpretiert werden, als gäbe es keine Verpflichtung mehr für betriebliche Corona-Prävention. Vielmehr verlangt sie weiterhin, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren. In dem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verwiesen. Arbeitgeber haben weiterhin wirksame Maßnahmen festzulegen und umzusetzen, um auch zukünftig ein hohes Schutzniveau für die Beschäftigten zu gewährleisten.

Mit dieser Information ergänzt die IG Metall ihre Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen zur Corona-Prävention und fassen die wichtigsten Punkte zusammen.